RS Vwgh 2004/1/27 2000/10/0062

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
B-VG Art132;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Siehe jedoch:94/19/0243 B 25. August 1994 RS 1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Notariatskammern als gesetzliche berufliche Vertretungen in ihrem Verfahren nicht das AVG anzuwenden haben, folgt auch, dass die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG bei Säumigkeit mit der Entscheidung über einen Antrag an eine Notariatskammer ausscheidet (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Dezember 1954, Zl 1086/53, VwSlg 1005 F/1954). Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist sohin auch nicht schon aus dem Grund unzulässig, dass noch nicht die oberste, im Verwaltungswege anrufbare Behörde angerufen worden wäre.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X02

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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