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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Beachte
Siehe jedoch:94/19/0243 B 25. August 1994 RS 1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass die Notariatskammern als gesetzliche berufliche Vertretungen in ihrem Verfahren nicht das AVG anzuwenden haben, folgt auch, dass die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG bei Säumigkeit mit der Entscheidung über einen Antrag an eine Notariatskammer ausscheidet (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Dezember 1954, Zl 1086/53, VwSlg 1005 F/1954). Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist sohin auch nicht schon aus dem Grund unzulässig, dass noch nicht die oberste, im Verwaltungswege anrufbare Behörde angerufen worden wäre.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X02Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009