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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ist das Bauvorhaben im Bereich zweier verschiedener Flächenwidmungen (hier: Bauland-Wohngebiet gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz und Bauland-Kerngebiet gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 NÖ Raumordnungsgesetz) situiert, so ist, da das Vorhaben als einheitliches Ganzes anzusehen ist, die Frage seiner Zulässigkeit aus dem Blickwinkel der davon zu erwartenden Immissionen an Hand der die Beschwerdeführer (Nachbarn) weniger belastenden Widmung (hier: Wohngebiet; siehe dazu auch die Lärmhöchstwerte gemäß der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4) zu prüfen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0200, zur Tiroler Bauordnung, und vom 23. Feber 1999, Zl. 97/05/0269, zur Kärntner Bauordnung).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001050543.X02Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008