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27/02 NotareNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Die Einbringung von Beiträgen hat nicht durch die Österreichischen Notariatskammer, sondern durch die Landeskammern, allenfalls - bei Vorliegen der entsprechenden Beschlüsse - durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates oder durch die jeweiligen Rechtsträger selbst zu erfolgen. § 140a Abs 2 Z 4 NO 1871 verweist nämlich die Einhebung der zur Erfüllung der Aufgaben der Kammern (von der Österreichischen Notariatskammer) festgesetzten Beiträge in den Wirkungsbereich der Notariatskammern (der Länder) oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats. Im Einzelfall könnte gemäß § 140a Abs 2 Z 4 leg cit auch die Vorschreibung und Einhebung durch "den jeweiligen Rechtsträger" unmittelbar vorgesehen werden. Eine Zuständigkeit der Österreichischen Notariatskammer zur bescheidmäßigen Erledigung von Anträgen, die sich auf die Höhe der von den Notaren geschuldeten Beiträge zu den nach der Notariatsordnung geschaffenen Einrichtungen beziehen, besteht daher nicht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X07Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009