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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Beschwerdeführern kommt als Nachbarn im baurechtlichen Verfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200, angesichts der Flächenwidmung "Bauland-Kerngebiet" gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 NÖ Raumordnungsgesetz, wonach (nur) Betriebe zulässig sind, welche (ua.) keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 und § 48 Niederösterreichische Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu. Gleichermaßen kommt ihnen aber auch bei der Flächenwidmung "Bauland-Wohngebiet" gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz (wonach nur Betriebe zulässig sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen) ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001050543.X01Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008