RS Vwgh 2004/1/27 2003/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §21 Abs5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Nachbar" wird im Bgld. BauG nicht näher umschrieben, sodass er nach allgemeinen Grundsätzen zu definieren ist. Nachbarn in diesem Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf diese Liegenschaften ausüben können, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Somit begründet bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssphäre die Eigenschaft als Nachbar. Nachbar ist demnach nicht nur der Anrainer, also derjenige, dessen Grundstück mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grundgrenze hat (vgl. Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I, Seite 15, und zur insoweit vergleichbaren Regelung der Burgenländischen Bauordnung 1969 das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0249).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baurecht Nachbar Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050214.X02

Im RIS seit

25.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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