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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Begriff "Nachbar" wird im Bgld. BauG nicht näher umschrieben, sodass er nach allgemeinen Grundsätzen zu definieren ist. Nachbarn in diesem Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf diese Liegenschaften ausüben können, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Somit begründet bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssphäre die Eigenschaft als Nachbar. Nachbar ist demnach nicht nur der Anrainer, also derjenige, dessen Grundstück mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grundgrenze hat (vgl. Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I, Seite 15, und zur insoweit vergleichbaren Regelung der Burgenländischen Bauordnung 1969 das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0249).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baurecht Nachbar Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050214.X02Im RIS seit
25.02.2004