RS Vwgh 2004/1/27 2000/10/0062

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Der Rückstandsausweis bildet zwar einen Exekutionstitel (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Aufl, Anm 13 zu § 1 VVG und Anm 14 zu § 3 VVG), der Verpflichtete kann jedoch nach der hg Rechtsprechung nach der Bewilligung der Exekution auf Grund des Rückstandsausweises Einwendungen gegen diesen erheben, über die sodann bescheidmäßig abzusprechen ist (vgl Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl, 2. Halbband, Anm 5 zu § 3 VVG [319] und die dazu aaO, 898 ff, wiedergegebene hg Rechtsprechung und neuerlich Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Aufl, Anm 14 zu § 3 VVG). Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich ein Verfahren zur Überprüfung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen und damit auch Rückstandsausweisen vorgesehen habe, in dem die Betroffenen Parteien seien und einen Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X03

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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