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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §1;Rechtssatz
Der Rückstandsausweis bildet zwar einen Exekutionstitel (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Aufl, Anm 13 zu § 1 VVG und Anm 14 zu § 3 VVG), der Verpflichtete kann jedoch nach der hg Rechtsprechung nach der Bewilligung der Exekution auf Grund des Rückstandsausweises Einwendungen gegen diesen erheben, über die sodann bescheidmäßig abzusprechen ist (vgl Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl, 2. Halbband, Anm 5 zu § 3 VVG [319] und die dazu aaO, 898 ff, wiedergegebene hg Rechtsprechung und neuerlich Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Aufl, Anm 14 zu § 3 VVG). Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich ein Verfahren zur Überprüfung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen und damit auch Rückstandsausweisen vorgesehen habe, in dem die Betroffenen Parteien seien und einen Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X03Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009