RS Vwgh 2004/1/27 2003/18/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §57 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0301 E 18. September 2001 RS 1 (Hier: Diese Judikatur gilt auch nach der Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG 1997 durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2002).

Stammrechtssatz

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG 1997 hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG 1997 die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG 1997 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Hinweis E 7.7.1999, 99/18/0080)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180165.X01

Im RIS seit

16.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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