RS Vwgh 2004/1/27 2003/05/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das UVPG 2000 regelt die Stellung der Standortgemeinde - ebenso wie die des Umweltanwaltes - im Feststellungsverfahren anders als im Genehmigungsverfahren. Im Feststellungsverfahren wird der Standortgemeinde nur Parteistellung eingeräumt. Daraus allein aber resultiert nicht die Berechtigung zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Zl. 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988, u.a.). Demgegenüber wird der Standortgemeinde im Genehmigungsverfahren auch die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingeräumt. Eine analoge Anwendung der die Beschwerdebefugnis einräumenden Bestimmungen des § 19 UVPG 2000 auf das Feststellungsverfahren scheidet aus, da keine Lücke vorliegt, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausstattung der Standortgemeinde mit verfahrensrechtlichen Befugnissen in beiden Verfahren. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, der Standortgemeinde im Verfahren nach dem UVPG 2000 Parteistellung einzuräumen. Wenn er ihr trotzdem Parteistellung einräumt, dann ist deren Ausgestaltung im Ermessen des Gesetzgebers gelegen. Eine Unsachlichkeit ist in der unterschiedlichen Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Stellung der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren auf der einen und im Genehmigungsverfahren auf der anderen Seite nicht zu erblicken (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juli 2001, Zl. 96/07/0228).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050217.X01

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten