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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 30 Abs. 5 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies ist allein im Verhältnis zur Grünlandnutzung zu beurteilen. Mögliche Einwirkungen der Baulichkeit auf die Umgebung haben bei der Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht zu bleiben (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 282). Nach der hier anzuwendenden Rechtslage dient die Einhaltung einer im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet (hg Erkenntnis zum § 30 Abs. 5 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 entsprechenden § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0060). Aus § 31 Abs. 4 OÖ Bauordnung ergibt sich somit, dass die OÖ Bauordnung dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt (hg Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210). Der Nachbar hat vielmehr nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch seinem Interesse dienen, so insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren. Die Widmungskategorie Grünland bietet keinen Immissionsschutz (hg Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372 mwN).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051062.X01Im RIS seit
05.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014