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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen können nicht als Bestimmungen angesehen werden, die dem Immissionsschutz der Anrainer dienen sollen (vgl. § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996), sondern vielmehr nur als solche, die dem öffentlichen Interesse dienen, etwa um ein Verstellen öffentlicher Verkehrsfläche durch den ruhenden Verkehr wenn schon nicht überhaupt hintanzuhalten, so doch zu mindern. Auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 kommt daher dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl an Abstellplätzen zu (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Seite 267 f, angeführte hg. Judikatur).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051125.X01Im RIS seit
25.02.2004Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008