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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte nicht zu, weil die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 abschließend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631, u. a.). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon zur NÖ BauO 1976 ausgeführt, dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte dann nicht zusteht, wenn -
wie hier - Abstände und Gebäudehöhen ausdrücklich festgelegt sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0204, und vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0160).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050769.X02Im RIS seit
25.02.2004Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015