RS Vwgh 2004/1/27 2001/05/1081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 54 Niederösterreichische BauO ist nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weitergehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 Niederösterreichische BauO umschrieben. Das heißt, der Beschwerdeführer als Nachbar kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Abs. 2 Niederösterreichische BauO geltend machen. Hinsichtlich schönheitlicher Aspekte aus dem Gesichtspunkt des Widerspruches zum Gebietscharakter kommt ihm kein Mitspracherecht zu, ebensowenig hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein, wohl aber - fallbezogen (angesichts seines weiteren Vorbringens) - bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 Niederösterreichische BauO umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude, welches in § 54 zweiter Fall Niederösterreichische BauO besonders ausgeformt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272), woraus sich weiters ergibt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Firsthöhe des streitgegenständlichen Daches - für sich allein gesehen - ebenso wenig ein Mitspracherecht zukommt, wie hinsichtlich der Ausformung und der "Höhe" des Daches auf den Seiten zur Straße bzw. zum Garten. In diesem besonderen Zusammenhang hat er nach § 54 zweiter Fall Niederösterreichische BauO Anspruch darauf, dass das Vorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf seinem Grundstück nicht beeinträchtigt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051081.X01

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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