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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 54 Niederösterreichische BauO ist nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weitergehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 Niederösterreichische BauO umschrieben. Das heißt, der Beschwerdeführer als Nachbar kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Abs. 2 Niederösterreichische BauO geltend machen. Hinsichtlich schönheitlicher Aspekte aus dem Gesichtspunkt des Widerspruches zum Gebietscharakter kommt ihm kein Mitspracherecht zu, ebensowenig hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein, wohl aber - fallbezogen (angesichts seines weiteren Vorbringens) - bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 Niederösterreichische BauO umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude, welches in § 54 zweiter Fall Niederösterreichische BauO besonders ausgeformt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272), woraus sich weiters ergibt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Firsthöhe des streitgegenständlichen Daches - für sich allein gesehen - ebenso wenig ein Mitspracherecht zukommt, wie hinsichtlich der Ausformung und der "Höhe" des Daches auf den Seiten zur Straße bzw. zum Garten. In diesem besonderen Zusammenhang hat er nach § 54 zweiter Fall Niederösterreichische BauO Anspruch darauf, dass das Vorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf seinem Grundstück nicht beeinträchtigt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051081.X01Im RIS seit
05.03.2004