RS Vwgh 2004/1/27 2001/05/1062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L63204 Bienenzucht Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §37;
BauRallg;
BienenzuchtG OÖ 1983;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes begründet ebenso wenig subjektive Nachbarrechte (Neuhofer, OÖ Baurecht 2000, 5. Auflage, § 37 OÖ BauO, S 239), wie der Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Zahl der gehaltenen Bienenvölker und der Größe der zur Verfügung stehenden Betriebsfläche sowie der Unverhältnismäßigkeit der Bauführung in Relation zur Gesamtgröße der Liegenschaft.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051062.X05

Im RIS seit

05.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten