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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes begründet ebenso wenig subjektive Nachbarrechte (Neuhofer, OÖ Baurecht 2000, 5. Auflage, § 37 OÖ BauO, S 239), wie der Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Zahl der gehaltenen Bienenvölker und der Größe der zur Verfügung stehenden Betriebsfläche sowie der Unverhältnismäßigkeit der Bauführung in Relation zur Gesamtgröße der Liegenschaft.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051062.X05Im RIS seit
05.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014