Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechteinsbesondere der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer gegenMultikulturalität gerichteten Versammlung aufgrund zu befürchtenderVerstöße gegen das Verbotsgesetz durch nationalsozialistischeÄußerungenRechtssatz
§3 VerbotsG enthält ein unmittelbar wirksames, von jedem Staatsorgan im Rahmen seines Wirkungsbereiches - sohin auch von der Versammlungsbehörde - zu beachtendes Verbot.
Im angefochtenen Bescheid wird im Lichte dessen zutreffend ausgeführt, dass die Abhaltung einer Versammlung etwa dann das öffentliche Wohl gefährdet, wenn geplante Vorträge objektiv geeignet sind, nationalsozialistische Bestrebungen und Gedankengänge wieder zu beleben.
Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass es im Zuge der angezeigten Versammlung zu nationalsozialistischen Äußerungen kommen würde. Insbesondere die Wortwahl der (der Versammlungsanzeige beigelegten) Flugblätter in Verbindung mit dem Umstand, dass im Vorfeld der Versammlung erneut der Beschwerdeführer als Ansprechperson aufgetreten ist und offenbar ein ähnlicher Teilnehmerkreis wie bei der Versammlung vom März 2006 angesprochen werden sollte, war der Entscheidung der Behörde zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer hat den entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Geschehensablaufs der am 18.03.06 durchgeführten Versammlung zudem nicht widersprochen.
Keine Willkür durch eine vom Beschwerdeführer als "ungesetzliche Vorverurteilung" qualifizierte "Weisung" der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, an die Bezirkshauptmannschaft betreffend die Untersagung der Versammlung.
Schlagworte
Versammlungsrecht, Nationalsozialismus, WiederbetätigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1954.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009