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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KO §113;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts für den Beklagten in einem zivilgerichtlichen Verfahren verweigert und der Antrag auf Bestellung eines anderen Verfahrenshilfeanwalts abgewiesen. Über den Beklagten wurde in der Folge das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Eine formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand wäre somit auf die Rechtsstellung des Beklagten ohne Einfluss, weil seine Stellung in dem zivilgerichtlichen Verfahren (das die Geltendmachung eines Anspruchs auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Beklagten betrifft) bzw im Rechtsmittelverfahren von Gesetzes wegen dem Masseverwalter zukommt (vgl §§ 6, 7, 113 KO); eine Vertretungstätigkeit des für den Beklagten zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes kommt nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100076.X01Im RIS seit
17.03.2004