RS Vwgh 2004/1/27 2003/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §21 Abs5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Nach Aufhebung der Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld. BauG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2003, G 222/01 (welche sich gemäß Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG unmittelbar auf diesen "Anlassfall" auswirkt) fehlt es in diesem Gesetz an Bestimmungen, wem im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. Die Frage, wer Parteistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist in einem solchen Fall nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten, da aus § 8 AVG allein eine Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 94/05/0141). Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ergibt sich demnach aus den gemäß § 8 AVG aus dem Bgld. BauG zu erschließenden Rechtsansprüchen und rechtlichen Interessen der Nachbarn. In Anbetracht des Umstandes, dass das Bgld. BauG Bestimmungen enthält, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (siehe beispielsweise § 5 Bgld. BauG; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063), ist daher auch nach Wegfall der Regelung der Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld. BauG eine Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren unter den genannten Voraussetzungen zu bejahen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050214.X01

Im RIS seit

25.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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