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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach Aufhebung der Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld. BauG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2003, G 222/01 (welche sich gemäß Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG unmittelbar auf diesen "Anlassfall" auswirkt) fehlt es in diesem Gesetz an Bestimmungen, wem im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. Die Frage, wer Parteistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist in einem solchen Fall nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten, da aus § 8 AVG allein eine Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 94/05/0141). Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ergibt sich demnach aus den gemäß § 8 AVG aus dem Bgld. BauG zu erschließenden Rechtsansprüchen und rechtlichen Interessen der Nachbarn. In Anbetracht des Umstandes, dass das Bgld. BauG Bestimmungen enthält, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (siehe beispielsweise § 5 Bgld. BauG; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063), ist daher auch nach Wegfall der Regelung der Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld. BauG eine Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren unter den genannten Voraussetzungen zu bejahen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050214.X01Im RIS seit
25.02.2004