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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Solange das zu bebauende Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist, werden sich trotz der Regelung des § 19 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 betreffend die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks im Baubewilligungsverfahren - wie bisher - Grenzstreitigkeiten nicht vermeiden lassen (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anm 1, Seite 322, vertreten die von der belangten Behörde offenbar übernommene, jedoch nicht zu begründende Auffassung, derartige Streitigkeiten sollten nach der Neufassung des zitierten Paragraphen keine Rolle mehr spielen). In solchen Fällen ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, 6. Auflage, E 89 ff zu § 21 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050769.X05Im RIS seit
25.02.2004Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015