RS Vwgh 2004/1/27 2002/05/0769

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §21;

Rechtssatz

Solange das zu bebauende Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist, werden sich trotz der Regelung des § 19 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 betreffend die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks im Baubewilligungsverfahren - wie bisher - Grenzstreitigkeiten nicht vermeiden lassen (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anm 1, Seite 322, vertreten die von der belangten Behörde offenbar übernommene, jedoch nicht zu begründende Auffassung, derartige Streitigkeiten sollten nach der Neufassung des zitierten Paragraphen keine Rolle mehr spielen). In solchen Fällen ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, 6. Auflage, E 89 ff zu § 21 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050769.X05

Im RIS seit

25.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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