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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §3 Abs8;Rechtssatz
Ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs 8 SchUG 1986 wird ein Schüler mit der Aufnahme in die Schule berechtigt, sämtliche Schulstufen (derselben Schulart), die an dieser Schule geführt werden, bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33 leg cit zu besuchen. Auch ein "sprengelfremder" Schüler bedarf, sobald er in die betreffende Schule aufgenommen wurde, für den (weiteren) Besuch der einzelnen Schulstufen dieser Schule keiner zusätzlichen Zustimmungserklärung, und zwar weder seitens des Erhalters dieser, noch seitens des Erhalters der für ihn sprengelmäßig zuständigen Schule.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100015.X01Im RIS seit
02.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008