RS Vwgh 2004/1/27 2004/10/0015

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §3 Abs8;
SchUG 1986 §33;

Rechtssatz

Ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs 8 SchUG 1986 wird ein Schüler mit der Aufnahme in die Schule berechtigt, sämtliche Schulstufen (derselben Schulart), die an dieser Schule geführt werden, bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33 leg cit zu besuchen. Auch ein "sprengelfremder" Schüler bedarf, sobald er in die betreffende Schule aufgenommen wurde, für den (weiteren) Besuch der einzelnen Schulstufen dieser Schule keiner zusätzlichen Zustimmungserklärung, und zwar weder seitens des Erhalters dieser, noch seitens des Erhalters der für ihn sprengelmäßig zuständigen Schule.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100015.X01

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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