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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein bescheidmäßig abzuschließendes Verwaltungsverfahren zur beabsichtigten Auflassung einer öffentlichen Straße ist dem Oö. Straßengesetz 1991 unbekannt, sodass schon begrifflich Anrainern oder Betroffenen keine Parteistellung in einem solchen Verfahren zukommen kann. Hier: Die mit Bescheid unter anderem auch ausgesprochene Bewilligung der Auflassung von Teilen von öffentlichen Straßen war daher objektiv rechtswidrig (weil nach der maßgeblichen Rechtslage eine solche bescheidmäßige Bewilligung zu unterbleiben hat); sollte man in Punkt 8. der Vorschreibungen, wonach bestehende Wege, soweit sie durch den Neubau entbehrlich werden, zu rekultivieren seien, überhaupt einen normativen Abspruch erblicken, wäre dieser gleichermaßen (weil im Gesetz nicht vorgesehen) objektiv rechtswidrig.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001050749.X03Im RIS seit
05.03.2004