RS Vwgh 2004/1/27 2001/05/0749

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1 idF 1993/111;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1 idF 1997/131;

Rechtssatz

Ein bescheidmäßig abzuschließendes Verwaltungsverfahren zur beabsichtigten Auflassung einer öffentlichen Straße ist dem Oö. Straßengesetz 1991 unbekannt, sodass schon begrifflich Anrainern oder Betroffenen keine Parteistellung in einem solchen Verfahren zukommen kann. Hier: Die mit Bescheid unter anderem auch ausgesprochene Bewilligung der Auflassung von Teilen von öffentlichen Straßen war daher objektiv rechtswidrig (weil nach der maßgeblichen Rechtslage eine solche bescheidmäßige Bewilligung zu unterbleiben hat); sollte man in Punkt 8. der Vorschreibungen, wonach bestehende Wege, soweit sie durch den Neubau entbehrlich werden, zu rekultivieren seien, überhaupt einen normativen Abspruch erblicken, wäre dieser gleichermaßen (weil im Gesetz nicht vorgesehen) objektiv rechtswidrig.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001050749.X03

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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