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27/02 NotareNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Da Rechtsschutzüberlegungen die Annahme verbieten, dass sich die Verwaltungsbehörden bei der Einbringung der von den Notaren geschuldeten Beiträge durch die Wahl der Aufrechnung jener Bindungen entledigen könnten, die nach der hg Rechtsprechung im Fall der Erlassung eines Rückstandsausweises gegeben sind (bescheidmäßiger Abspruch über Einwendungen des Verpflichteten), ist von der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides auszugehen, wenn noch kein Bescheid über die Höhe der geltend gemachten Forderung ergangen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X06Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009