RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0073 E 3. Juli 1990 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß eine Stellungnahme des Bf in Ansehung der von der Behörde gesetzten Frist verspätet war, wäre sie, wenn sie vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangt, zu verwerten gewesen. Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht wesentlich, wenn der Inhalt der Stellungnahme nicht geeignet ist, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120239.X03

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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