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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bezog während seiner Aktivdienstzeit eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 GehG 1956. Diese ist in § 2 Abs. 1 NGZG nicht angeführt. Sie begründet daher grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage, vielmehr bildet sie, sofern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand Anspruch auf eine Verwendungszulage bestanden hat, einen Bestandteil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, d.h. sie wird bereits bei der Bemessung der Höhe des Ruhegenusses berücksichtigt. Wenn allerdings eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 GehG 1956 bezogen worden war, die nicht ruhegenussfähig geworden ist, dann kommt die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Z 4 NGZG zu Tragen, wonach für diese Verwendungszulage eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebührt. Allerdings enthält § 16a Abs. 5 NGZG die ausdrückliche Bestimmung, dass Abs. 1 und 2 u.a. dann nicht anzuwenden sind, wenn ein Gehalt nach § 42 GehG 1956 dem Ruhegenuss zu Grunde gelegen ist. Genau dies trifft beim Beschwerdeführer aber zu. Ihm hätte somit gemäß § 16a Abs. 5 NGZG keine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120141.X02Im RIS seit
01.03.2004