RS Vwgh 2004/1/28 2003/12/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die vom Beschwerdevertreter zur Hintanhaltung von Fristversäumnissen gewählte Vorgangsweise durch Einschaltung zweier zur Setzung des Fristenvormerks nicht unbedingt nötiger Zwischenschritte, nämlich zunächst durch Übertragung des auf der unmittelbaren Information beruhenden Einlaufdatums mittels "Tagesstempels" auf die Vorderseite des Schriftstückes und sodann durch Übertragung des dort berechneten Fristendes durch die Kanzlei in das Fristenbuch, erscheint gegenüber der erstgenannten Vorgangsweise (Fristenvormerk im Fristenbuch oder im EDV-System) jedenfalls fehleranfälliger. Bedient sich ein Rechtsanwalt nun aber einer solchen erhöht fehleranfälligen Organisation, so trifft ihn im Zusammenhang mit den von ihm selbst gesetzten Zwischenschritten, die der korrekten Setzung des Fristenvormerkes dienen, eine besondere Sorgfaltspflicht. Hinzu kommt, dass gerade der hier gegenständliche Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde deshalb eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschwerdevertreters bei der Übertragung des Zustelldatums mittels Stampiglie auf die Vorderseite des Schriftstückes erfordert hätte, weil er erkennbar von einer Behörde stammte, die auch Zustellungen per Boten vorzunehmen pflegt, sodass gerade in Ansehung solcher Schriftstücke mit der Möglichkeit ihres Einlangens noch am Vortag gerechnet werden musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120166.X02

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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