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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 17. September 1976, Zl. 416/76, VwSlg 9127 A/1976, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1974, VwSlg 8643 A/1974, zur Besetzung einer schulfesten Stelle (nach dem Landeslehrer-Dienstgesetz) aus, dass die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten hat. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, dass die bezügliche Verfügung ihm zugestellt wird. Die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stelle nicht zum Zug kommen, bildet die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stelle mit dem berücksichtigten Bewerber. Die Verleihungsbehörde hat daher richtigerweise EINEN Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Dass bezüglich der Besetzung einer schulfesten Stelle und der Abweisung der nicht zum Zuge kommenden Bewerber nur EINE (allen Bewerbern zuzustellende) Sachentscheidung zu ergehen hat und ergehen kann, ergibt sich schlüssig auch aus dem hg. Erkenntnis vom 27. November 1975, Zlen. 1076 und 1226/75 (vgl. in diesem Sinne zur Verleihung schulfester Stellen nach § 206 Abs. 6 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0286).
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120036.X01Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012