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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BLKUFG Tir 1998 §10;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. April 1991, Zl. 89/12/0246, ausführte, setzt der Begriff des "Notwendigsein" im Sinn des § 10 Tir BLKUFG 1998 die "unbedingte Erforderlichkeit" (damals: des Heilmittels) für den anzustrebenden Erfolg voraus und normiert damit lediglich eine Ersatzpflicht (im damaligen Fall:) für solche Heilmittel, die zur Erreichung des genannten Zweckes "konkret erforderlich" sind. Damit normiert das Tir BLKUFG 1998 - entgegen der Ansicht der Beschwerde - ein Kriterium für die Entscheidung, ob bzw. welche von mehreren Möglichkeiten der Heilbehandlung vom Kostenersatzanspruch ausgeschlossen sind. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass der Fehlsichtigkeit auch mit einem Heilbehelf im Sinn des § 11 Abs. 1 lit. c Tir BLKUFG 1998, nämlich mit einer Brille, hätte begegnet werden können, und gesteht damit zu, dass die am Sohn des Beschwerdeführers in Form einer Lasik-Operation vorgenommene Heilbehandlung nicht unbedingt erforderlich und damit nicht "notwendig" im Sinn des § 10 Tir BLKUFG 1998 war (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 133 Abs. 2 ASVG, etwa den Beschluss vom 12. Juni 2001, Zl. 10ObS117/01f, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120003.X01Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010