RS Vwgh 2004/1/28 2002/04/0031

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist Sache eines noch nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführers, für die Einhaltung der Berufungsfrist zu sorgen. Es liegt daher am Beschwerdeführer, innerhalb dieser Frist entweder selbst eine Berufung einzubringen oder - wenn er sich dazu eines Rechtsanwaltes bedienen wollte - diesen so rechtzeitig damit zu betrauen, dass ihm die fristgerechte Einbringung einer Berufung möglich ist. Dabei ist als Maßstab die jede Verfahrenspartei treffende erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen zu beachten (Hinweis E vom 25.6.1996, Zl. 94/11/0388 mwH).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040031.X01

Im RIS seit

04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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