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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist Sache eines noch nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführers, für die Einhaltung der Berufungsfrist zu sorgen. Es liegt daher am Beschwerdeführer, innerhalb dieser Frist entweder selbst eine Berufung einzubringen oder - wenn er sich dazu eines Rechtsanwaltes bedienen wollte - diesen so rechtzeitig damit zu betrauen, dass ihm die fristgerechte Einbringung einer Berufung möglich ist. Dabei ist als Maßstab die jede Verfahrenspartei treffende erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen zu beachten (Hinweis E vom 25.6.1996, Zl. 94/11/0388 mwH).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040031.X01Im RIS seit
04.03.2004