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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen, wonach Vorgänge innerhalb der Dienstbehörde nicht einem bestimmten Ordnungs- oder Aktenführungssystem zugeordnet werden könnten, sodass der Partei eines Dienstrechtsverfahrens die Möglichkeit fehle, sie betreffende Akten einzusehen bzw. ihr Begehren darauf entsprechend zu formulieren, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es reicht für die Zulässigkeit eines Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht nämlich aus, das mit der Partei geführte Verwaltungsverfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, gegenüber der Behörde, wenn auch nicht notwendigerweise durch Anführung einer Aktenzahl, so doch bestimmt zu bezeichnen. Im Falle der Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht hat die Behörde der Partei sodann die Bezug habenden Akten vollständig zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120173.X06Im RIS seit
01.03.2004Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011