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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegendem Fall hat der Bundesminister für Justiz - über Ersuchen der belangten Behörde (Bundesminister für Finanzen) - mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. September 2001 die Gebührlichkeit einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 16 a Abs. 1 Z. 4 NGZG in Höhe von 2.716,836 festgestellt. An diese rechtskräftige Feststellung war die belangte Behörde - unabhängig von ihrer Richtigkeit - entsprechend der wechselseitigen Bindung von Verwaltungsbehörden an ihre Entscheidungen bei Erlassung des Berufungsbescheides vom 27. August 2002 gebunden (Hinweis VfGH E 12.6.1982, VfSlg 9402). Die für die belangte Behörde bei Erlassung des letztgenannten Bescheides maßgeblichen Rechtsvorschriften waren daher nicht jene über die Gebührlichkeit von Gutschriften für Nebengebührenwerte nach § 16a NGZG, sondern jene betreffend die Bindung an rechtskräftige Feststellungsbescheide anderer Behörden. Letzteren hat der mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2003 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehobene Bescheid vom 27. Ausgust 2002 aber entsprochen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120141.X03Im RIS seit
01.03.2004