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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2003, V 46/02, gerade jene "Behalteregel" im § 21 Abs. 2 erster Satz der Dienstzulagenverordnung 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 29. Juli 1982, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März 1994, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 7. April 1994, (als gesetzwidrig) aufgehoben, durch die die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Fortgewährung der Dienstzulage nach § 18a Abs. 1 Z. 4 der Dienstzulagenverordnung 1982 begründet sah. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt aus dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass es schon hiedurch dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fortgewährung der genannten Zulage an der tragenden Rechtsgrundlage mangelt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120226.X01Im RIS seit
19.02.2004