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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausgehend von der Parteistellung der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Verfahren über die Verleihung schulfester Stellen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, im Sinne der hg. Erkenntnisse vom 17. September 1976, Zl. 416/76, VwSlg 9127 A/1976, sowie vom 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0286, über die Berufungen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten Mag. A. nur EINE (gemeinschaftliche) Sachentscheidung durch Erlassung EINES Bescheides zu treffen und dadurch eine nachprüfende Kontrolle ihrer Auswahlentscheidung, in der sie insbesondere auch der Mitbeteiligten Mag. A. den Vorzug vor der Beschwerdeführerin gab, zu ermöglichen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastete.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120036.X02Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012