RS Vwgh 2004/1/28 2002/04/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerin in der ersten telefonischen Kontaktaufnahme darauf verzichtete, eine (unbedingte) Bevollmächtigung zu erteilen und die Vorsorge für die weiteren rechtlichen Schritte dem bevollmächtigten Vertreter zu überantworten, so trifft sie die Sorgfaltspflicht, den Eintritt der Bedingung für die Bevollmächtigung in Form des Einlangens des Bescheides beim kontaktierten Rechtsanwalt sorgfältig zu beobachten. Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin mit der allgemeinen und (wie sich gezeigt hat) missverständlichen Antwort eines Kanzleimitarbeiters, dass "sämtliche Rechtsmittel bereits ergriffen wären und alles in Ordnung sei", zufrieden gegeben, obwohl sie selbst nicht einmal mehr im Besitz einer Kopie des Bescheides war. Gerade weil die erste telefonische Kontaktaufnahme mit dem (nunmehrigen) Vertreter der Beschwerdeführerin persönlich erfolgte und vom (nunmehrigen) Vertreter der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden konnte, "es müsse über jedes Telefonat ein Aktenvermerk oder gar gleich ein Akt angelegt werden", hätte die Beschwerdeführerin auf eine persönliche Kontaktnahme mit dem informierten Vertreter bestehen müssen oder im Falle der Unmöglichkeit die Hilfe eines anderen Anwaltes in Anspruch nehmen oder selbst eine Berufung einbringen müssen (Hinweis in diesem Sinne das E vom 25.6.1996, Zl. 94/11/0388).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040031.X02

Im RIS seit

04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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