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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Dienstbehörde erster Instanz hat in ihrem Ruhestandsversetzungs- und Ruhegenussbemessungsbescheid über den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung aus Anlass der Ruhestandsversetzung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz nicht ausdrücklich abgesprochen; dazu war sie auch nicht verpflichtet. Schon deshalb konnte daher ihr Bescheid nicht dahingehend verstanden werden, dass sie (implizit) negativ über diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat. Diese Angelegenheit (Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz) war daher nicht Gegenstand des mit dem erstinstanzlichen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens. Die Berufung des Beschwerdeführers, dessen Berufungsantrag außerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens lag, wäre daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120120.X05Im RIS seit
03.03.2004