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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
GdBKUFG Tir 1998 §8 Abs3;Rechtssatz
Die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten hat zur gleichmäßigen Anwendung des § 8 der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 Richtlinien (im Sinne von Selbstbindungsnormen) erarbeitet, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch in Zusammenhang mit den genannten Richtlinien führt eine Dialysebehandlung für sich allein zur Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120226.X03Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009