RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0226

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
L92097 Sonstiges Sozialrecht Tirol

Norm

GdBKUFG Tir 1998 §8 Abs3;
KrankenfürsorgeO Innsbruck 1975 §8;

Rechtssatz

Die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten hat zur gleichmäßigen Anwendung des § 8 der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 Richtlinien (im Sinne von Selbstbindungsnormen) erarbeitet, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch in Zusammenhang mit den genannten Richtlinien führt eine Dialysebehandlung für sich allein zur Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120226.X03

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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