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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Schenkungssteuer iHv € 65.539,27.
Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, hätte sie - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §212 BAO zu beantragen, und angesichts des in der Beschwerde nicht bestrittenen Erhalts einer Schenkung im Wert von ATS 9.000.000,-- durch konkrete Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist dabei nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der Antragstellerin nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche dieser im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B408.2007Dokumentnummer
JFR_09929672_07B00408_01