RS Vfgh 2007/3/28 B408/07

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Schenkungssteuer iHv € 65.539,27.

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, hätte sie - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §212 BAO zu beantragen, und angesichts des in der Beschwerde nicht bestrittenen Erhalts einer Schenkung im Wert von ATS 9.000.000,-- durch konkrete Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist dabei nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der Antragstellerin nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche dieser im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Entscheidungstexte

  • B 408/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.03.2007 B 408/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B408.2007

Dokumentnummer

JFR_09929672_07B00408_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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