RS Vwgh 2004/1/28 2003/12/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Rechtssatz

§ 17 Abs. 1 AVG räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 4 zu § 17 AVG wiedergegebene Judikatur). Der belangten Behörde kann daher insofern nicht entgegen getreten werden, als sie die Auffassung vertrat, ein Antrag auf Akteneinsicht habe sich auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen. Allerdings besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht nur in Ansehung anhängiger Verwaltungsverfahren (in diesem Fall ist die Verweigerung derselben eine Verfahrensanordnung), sondern auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (in diesem Fall stellt die Verweigerung der Akteneinsicht einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120173.X05

Im RIS seit

01.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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