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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §114 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0218 E 19. Februar 1992 RS 4(hier: Unterbrechung des Disziplinarverfahrens gemäß § 82 Abs. 1 LDG 1984)Stammrechtssatz
Soweit die Dauer eines Disziplinarverfahrens durch eine erfolgte Unterbrechung gem § 114 Abs 1 BDG 1979 und die Länge des strafgerichtlichen Verfahrens beeinflußt wurde, ist dies die notwendige Folge der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers, zwingend bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 114 Abs 1 BDG 1979 die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens zu verfügen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und für die gute Gründe sprechen (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0103-0106). Im übrigen steht die dem Beschuldigten nach rechtskräftigem Abschluß des strafgerichtlichen (verwaltungsstrafbehördlichen) Verfahrens im Disziplinarverfahren die Möglichkeit (wieder) offen, einen Antrag auf Einstellung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120071.X03Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017