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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Erlassung nur eines an alle Parteistellung genießende Bewerber zuzustellenden Bescheides ergibt sich nach der Rechtsprechung (Hinweis E 22.2.1991, 90/12/0286, und VfGH 30.11.1990, VfSlg 12556) als Konsequenz des Vorliegens eines Mehrparteienverfahrens. Dass dem Beschwerdeführer aber im vorliegenden Bestellungsverfahren Parteistellung zukam, steht auf Grund der Bindungswirkung der Vorerkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (E 26.9.2000, VfSlg 15925, und E 26.11.2002, B 933/01) fest. Eine unterschiedliche Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Bestellung vorliegendenfalls mit Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (Hinweis VfGH 11.12.1998, VfSlg 15365).
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120101.X02Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012