RS Vwgh 2004/1/28 2003/12/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §206;
BSchulAufsG §11 Abs3;
LDG 1984 §26;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Erlassung nur eines an alle Parteistellung genießende Bewerber zuzustellenden Bescheides ergibt sich nach der Rechtsprechung (Hinweis E 22.2.1991, 90/12/0286, und VfGH 30.11.1990, VfSlg 12556) als Konsequenz des Vorliegens eines Mehrparteienverfahrens. Dass dem Beschwerdeführer aber im vorliegenden Bestellungsverfahren Parteistellung zukam, steht auf Grund der Bindungswirkung der Vorerkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (E 26.9.2000, VfSlg 15925, und E 26.11.2002, B 933/01) fest. Eine unterschiedliche Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Bestellung vorliegendenfalls mit Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (Hinweis VfGH 11.12.1998, VfSlg 15365).

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120101.X02

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten