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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Die belangte Behörde hat die Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide, mit denen ausgesprochen wurde, dass die beantragte Gebührenbefreiung nicht zugesprochen werden kann, als unbegründet abgewiesen. Ein Bescheid dieses Inhaltes ist einem Vollzug nicht zugänglich, sodass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B482.2007Dokumentnummer
JFR_09929589_07B00482_01