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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;Rechtssatz
Die Naturalwohnung wurde dem Beschwerdeführer 1968 bescheidmäßig zugewiesen und die Grundvergütung festgesetzt. Durch die im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ab 1. August 1994 bedingte bescheidmäßige Entziehung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, mit der gleichzeitig die Gestattung der tatsächlichen Benützung dieser Wohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 erfolgte, änderte sich für die Bemessung der Grundvergütung der Naturalwohnung nichts. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte keine Neufestsetzung der Grundvergütung an Hand der Kriterien nach § 24a Abs. 2 und 3 GehG 1956 idF der 45. GehG-Novelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120347.X01Im RIS seit
03.03.2004