RS Vwgh 2004/1/28 2003/12/0173

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG 1979. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt (Hinweis E 29.3.2000, 99/12/0323, VwSlg 15389 A/2000). Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (Hinweis E 19.11.2002, 2000/12/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120173.X03

Im RIS seit

01.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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