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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Insoweit Folge, als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ausgeschlossen wird. Im Übrigen keine Folge.
Haftungsbescheid gemäß §9 iVm §80 BAO.
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Einbringlichkeit der Forderung (im Hinblick auf die Höhe der Haftungsverbindlichkeiten [€ 797.250,65] sowie auf das Nettojahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2005 iHv ca € 43.000,--) keineswegs gesichert erscheint. Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen. Soweit die Behörde die Abgabenforderung aber durch das an der Liegenschaft eingetragene Pfandrecht besichert hat, kann von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der Vermeidung der Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden.
Im Übrigen besteht an der sofortigen Verwertung besagter Liegenschaft kein zwingendes öffentliches Interesse; insoweit jedoch unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B405.2007Dokumentnummer
JFR_09929587_07B00405_01