RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13b Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0046 E 11. Mai 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verjährungsbestimmung des § 13b GehG bezieht sich unterschiedslos auf alle Ansprüche auf Leistungen, gleichgültig ob der Anspruch auf Leistungen unmittelbar auf Grund des Gesetzes besteht oder ob ein von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten zu erlassender Verwaltungsakt über die Zuerkennung der Leistung vorgesehen ist. Nur hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist ist zwischen unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Ansprüchen des Beamten auf Leistungen und solchen Ansprüchen, die bescheidmäßig zuzuerkennen sind, zu unterscheiden (Hinweis: 30.5.1974, 1600/73, VwSlg 8630 A/1974).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120215.X01

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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