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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13b Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0046 E 11. Mai 1994 RS 2Stammrechtssatz
Die Verjährungsbestimmung des § 13b GehG bezieht sich unterschiedslos auf alle Ansprüche auf Leistungen, gleichgültig ob der Anspruch auf Leistungen unmittelbar auf Grund des Gesetzes besteht oder ob ein von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten zu erlassender Verwaltungsakt über die Zuerkennung der Leistung vorgesehen ist. Nur hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist ist zwischen unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Ansprüchen des Beamten auf Leistungen und solchen Ansprüchen, die bescheidmäßig zuzuerkennen sind, zu unterscheiden (Hinweis: 30.5.1974, 1600/73, VwSlg 8630 A/1974).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120215.X01Im RIS seit
05.03.2004