Gegen die gesetzliche Regelung im Tir GdBKUFG 1998, mit der ein strenger Konnex zwischen einem (jedem) Dienstunfall und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festgelegt wird, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 2000, G 112/98 = VfSlg. 15.985, wonach es "aus dieser Sicht auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (begegnet), wenn der Gesetzgeber einen Rentenanspruch aus mehreren Versicherungsfällen nur dann und insoweit zuerkannt hätte, wenn jeder dieser Versicherungsfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. nach sich zöge").