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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Hinblick auf das Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens bestand im Beschwerdefall keine Rechtsgrundlage dafür, über die Bewerbungen des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Amtsdirektor des Landesschulrates Steiermark eine abgesonderte Entscheidung zu treffen. Vor diesem Hintergrund war sein Antrag vom 1. Februar 2000 auf "bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung" dahin zu deuten, dass ihm die diesbezügliche Entscheidung, also im vorliegenden Zusammenhang der vom Bundesminister über die Bestellung zu errichtende Intimationsbescheid, zugestellt werde. Jedenfalls auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Parteistellung kam dem Beschwerdeführer auch ein Recht auf Zustellung dieser Entscheidung über die Bestellung zu (in der in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 2 enthaltenen Mitteilung, wonach die Mitbeteiligte zur Leiterin des Innendienstes bestellt wurde, ist die Zustellung des Betrauungsaktes an den Beschwerdeführer nicht zu erblicken), während eine weitere (von der Intimation der Ernennung der Mitbeteiligten in Ansehung des Entscheidungszeitpunktes, des Spruches und der Aufnahme einer Begründung abweichende) abgesonderte Entscheidung über die Bewerbung des Beschwerdeführers auf Bestellung zum Amtsdirektor nicht zu ergehen hatte. Gegenteiliges folgt auch nicht aus den im gegenständlichen Bestellungsverfahren ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (E 26.9.2000, VfSlg 15925, und E 26.11.2002, B 933/01). Zum einen findet sich dort keine ausdrückliche tragende Aussage, wonach die vom Verfassungsgerichtshof bejahte Parteistellung des Beschwerdeführers zu einer abgesonderten Entscheidung über seine Bewerbungen zu führen hätte. Zum anderen hindert der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November 2002 in Ansehung des dort angefochtenen Bescheides den hier aufgezeigten Fehler (offenbar weil nicht in die Verfassungssphäre reichend, Hinweis VfGH 30.11.1990, VfSlg 12556) nicht aufgegriffen hat, den Verwaltungsgerichtshof nicht an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge einer aus diesem Fehler resultierenden Verletzung einfachgesetzlicher Rechte.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120101.X03Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012