RS Vwgh 2004/1/28 99/12/0071

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §55;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §70 Abs1 Z3 idF 1995/297;
LDG 1984 §70 Abs2;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 55 ff GehG 1956, die den Bezug eines Beamten als Bruttobetrag voraussetzen, folgt, dass bei der Berechnung der Höhe der gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 verhängten Geldstrafe (hier: fünf Monatsbezüge) nicht der Netto-, sondern der Bruttobezug zu Grunde zu legen ist. Schließlich folgt aus der Bestimmung des letzten Satzes des § 70 Abs. 2 LDG 1984 klar, dass bei der Berechnung der Geldstrafe von den ungekürzten Monatsbezügen auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120071.X04

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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