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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §3 Abs2;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 55 ff GehG 1956, die den Bezug eines Beamten als Bruttobetrag voraussetzen, folgt, dass bei der Berechnung der Höhe der gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 verhängten Geldstrafe (hier: fünf Monatsbezüge) nicht der Netto-, sondern der Bruttobezug zu Grunde zu legen ist. Schließlich folgt aus der Bestimmung des letzten Satzes des § 70 Abs. 2 LDG 1984 klar, dass bei der Berechnung der Geldstrafe von den ungekürzten Monatsbezügen auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120071.X04Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017