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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung des Tourismusverbandsbeitrags für verschiedene Jahre.
Die beschwerdeführende Gesellschaft führt aus, die Vorschreibung iHv € 226.282,13 stelle gerade derzeit eine außerordentliche Belastung des laufenden Betriebes dar, zumal die beschwerdeführende Gesellschaft in den Jahren 2003-2006 ihre neue Firmenzentrale in Salzburg eröffnet und daher vorhandene Rückstellungen, Gewinnvorträge und sonstige Rücklagen auflösen habe müssen.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug der angefochtenen Bescheide darzutun. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabenbeträge - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §156 Sbg LAO zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B588.2007Dokumentnummer
JFR_09929582_07B00588_01