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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde für ihre Vorgangsweise eines getrennten Abspruches über einzelne Bewerberinnen um eine schulfeste Lehrerstelle in ihrer Gegenschrift das (in Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) Rz. 543, S. 232, zitierte) hg. Erkenntnis vom 13. November 1984, Zl. 82/07/0077, ins Treffen führt, ist aus diesem Erkenntnis, betreffend ein Zusammenlegungsverfahren vor dem Landesagrarsenat, für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil sich die darin enthaltene wesentliche Aussage - die Behörde sei nicht verhalten gewesen, über die Berufungen mehrerer Parteien (des Zusammenlegungsverfahrens) in einem einzigen Bescheid abzusprechen oder die einzelnen Berufungsbescheid im selben Zeitpunkt zu erlassen (zuzustellen) - eben nur auf den Rechtsschutz im Grundstückszusammenlegungsverfahren bezog und der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anschließend weiter ausführte, der Erfolg des Rechtsmittels einer Partei könne sich allerdings mittelbar auf die Rechtsbeziehungen anderer Parteien auswirken; dass im Beschwerdefall solche Wirkungen eingetreten und insofern Rechte der (damaligen) Beschwerdeführer berührt worden wären, sei jedoch nicht ersichtlich. Von daher steht das hg. Erkenntnis vom 13. November 1984 nicht im Widerspruch zur hg. Rechtsprechung über die Einheitlichkeit der Sachentscheidung bei der Verleihung schulfester Stellen (Hinweis E 17. September 1976, Zl. 416/76, VwSlg 9127 A/1976, sowie E 22. Februar 1991, Zl. 90/12/0286), weil bei der nunmehr gegenständlichen Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern - deren Parteistellung vorausgesetzt - die Möglichkeit eines Eingriffes in Rechte übergangener Bewerber evident ist.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120036.X03Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012