RS Vwgh 2004/1/28 2003/04/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

10/10 Datenschutz
24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

DSG 2000 §51;
GewO 1994 §13 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §153 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §26 Abs1 idF 2002/I/111;
StGB §153 Abs1;
StGB §153 Abs2 Fall2;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat der VwGH bereits festgehalten, dass der wissentliche Missbrauch einer Vertrauensposition gegenüber Kunden zum eigenen Vorteil über einen längeren Zeitraum und verbunden mit einem hohen Schaden die Annahme der Begehung gleichartiger Delikte auch in der - ebenfalls in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten eine Vertrauensstellung gegenüber Kunden beinhaltenden - Funktion eines Versicherungsmaklers rechtfertigt (Hinweis E 5.9.2001, Zl. 2001/04/0116). Hier betreffend einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat seine Vertrauensposition, als selbständiger Wertpapiermakler rechtsgeschäftlich über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dieses strafbare Verhalten über vier Jahre fortgesetzt und dabei Gelder in der Gesamthöhe von S 2,25 Mio. vertragswidrig als Kredite vergeben. Das nunmehr vom Beschwerdeführer angestrebte Gewerbe der "Dienstleistungen in der elektronischen Datenverarbeitung und Informationsdienstleistung - EDV-Berater als Netzwerk/Systemadministrator" umfasst gemäß § 153 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 ("Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik") die Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, wobei diese Dienstleistungen durchaus auch die Verfügung über personenbezogene Daten von Kunden sowie die Verfügung über Datenanwendungen der Kunden selbst umfassen können. Davon ausgehend ist die Befürchtung der belangten Behörde, die Ausübung des angestrebten Gewerbes biete dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat, nicht unschlüssig. In diesem Zusammenhang ist etwa auf den in § 51 DSG 2000 geregelten gerichtlichen Straftatbestand der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht hinzuweisen, der als "ähnliche Straftat" gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 gelten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040201.X02

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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