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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
GdBKUFG Tir 1998 §8 Abs3;Rechtssatz
Es mag nun für eine gleichmäßige Zuerkennung außerordentlicher Unterstützungen von Bedeutung sein, in welchen gleich gelagerten Fällen eine solche bereits gewährt worden ist, aus Sicht des Beschwerdeführers sind aber allein die anzuwendenden Kriterien des § 8 der Krankenfürsorgeordnung Innsbruck 1975 maßgeblich, die die Behörde zu prüfen und im Falle der Versagung der außerordentlichen Unterstützung in der beantragten Höhe in ihrer Entscheidung nachvollziehbar zu begründen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120226.X04Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009