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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 idF 2002/I/111;Rechtssatz
Die Behörde hat im Allgemeinen die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen, ohne hiebei an den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die Strafnachsicht gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis E vom 6.11.2002, Zl. 2001/04/0050, und vom 26.6.2001, Zl. 2001/04/0098). (Hier:
Besondere Umstände im Sinne des E vom 22.5.2003, Zl. 2002/04/0147, bringt die Beschwerde nicht vor.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040201.X04Im RIS seit
02.03.2004